Satzung

Dokumentationszentrum Kannenbäckerland – DZK – vom 20.11.2010

§ l Name und Sitz
(1) Der Verein trägt den Namen „Dokumentations-Zentrum Kannenbäckerland e. V.”, nachfolgend kurz DZK genannt.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Höhr-Grenzhausen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck
(1) Das DZK hat den Zweck, die geschichtliche, technische und künstlerische Entwicklung der Keramik und der damit zusammenhängenden Erscheinungen im Kannenbäckerland in Literatur, Urkunden, Aufzeichnungen, Abbildungen und Gegenständen dokumentarisch zu sammeln, zu ordnen und wissenschaftlich zu bearbeiten und die Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
(2) Seine besondere Aufgabe ist, die handwerklichen, kunsthandwerklichen und industriellen Erzeugnisse der Keramik und der angrenzenden Gewerbezweige des Kannenbäckerlandes, seiner Umgebung und seiner Ausstrahlungsgebiete dokumentarisch festzuhalten und zu bearbeiten.
(3) Jedes Mitglied fördert nach der Planung des Vorstandes die Zwecke des DZK durch persönliche Mitarbeit und fachliche Beiträge.

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Das DZK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24. 12. 1953, insbesondere dadurch, dass es der Allgemeinheit die Ergebnisse seiner Dokumentationstätigkeit und Forschungsarbeit zur Verfügung stellt.
(2) Etwaige Zuwendungen, Stiftungen und Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des DZK haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des DZK oder bei Wegfall seines satzungsmäßigen Zweckes muss das Vereinsvermögen dem Unterwesterwaldkreis für gemeinnützige Zwecke übergeben werden, um sie im Sinne des DZK zu verwenden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Als ordentliches Mitglied kann vom Vorstand berufen werden, wer die satzungsmäßigen Zwecke des DZK durch persönliche Mitarbeit unterstützt.
(2) Die Höhe des Mitgliedbeitrages für ordentliche Mitglieder wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(3) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer die satzungsmäßigen Zwecke des DZK durch jährliche finanzielle oder Sachzuwendungen unterstützt. Die jeweilige Höhe wird zwischen dem fördernden Mitglied und dem Vorstand vereinbart und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(4) Die Aufnahme als Mitglied kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes vorgenommen werden. Mit der Aufnahme erkennt das fördernde Mitglied die Satzung an.
(4a) Als korrespondierende Mitglieder können vom Vorstand Persönlichkeiten berufen werden, welche die satzungsgemäßen Zwecke des DZK durch persönliche Mitarbeit unterstützen und ihre Mitglieds- und Beitragsverpflichtungen durch laufende wissenschaftliche Sachleistungen erbringen.
(5) Als Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung berufen werden, wer sich hervorragende Verdienste um das DZK bzw. dessen satzungsmäßige Zwecke erworben hat. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages entbunden.
(6) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die auf Grund einer einmaligen Förderung erfolgte Aufnahme als förderndes Mitglied erlischt nach Ablauf von 10 Jahren.
(7) Der Austritt eines Mitgliedes kann mit 3-monatiger Frist schriftlich zum Jahresende erklärt werden.
(8) Auf Antrag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung ein Mitglied aus wichtigem Grunde aus dem DZK ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Ansehen oder die Interessen des DZK durch das Verhalten eines Mitgliedes erheblich geschädigt werden. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu hören.

§ 5 Organe
Die Organe des DZK sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) das Kuratorium

§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung befindet als das oberste Organ über die Angelegenheiten des DZK. Sie besteht aus den ordentlichen Mitgliedern. Die fördernden Mitglieder werden ebenfalls eingeladen und nehmen beratend an der Mitgliederversammlung teil.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die vorzeitige Abberufung und die Nachwahl von Mitgliedern des Vorstandes
d) die Berufung eines Kuratoriums des Dokumentations-Zentrums Kannenbäckerland
e) die Änderung der Satzung
f) die Beschlussfassung über die Auflösung des DZK
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Mitglieder sind mit einer Einladungsfrist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder .Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des DZK bedarf es der Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Das Stimmrecht kann auch durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen Vertreter ausgeübt werden.
(4) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem leitenden Vorsitzenden der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand leitet das DZK. Er verteilt die einzelnen Aufgaben auf die Mitglieder des Vorstandes. Er kann ein Mitglied des DZK mit der Erfüllung einer Einzelaufgabe beauftragen.
Der Vorstand hält Kontakt zu Behörden, Institutionen und Verbänden. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, legt die durchzuführenden Maßnahmen, Beauftragungen und Veranstaltungen fest und sorgt für eine ordnungsgemäße Erfüllung der Zwecke des DZK.
(2) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und einem Beisitzer. Dem Vorstand soll möglichst ein Jurist angehören.
Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Behinderung vom Stellvertreter einberufen und ist bei Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern beschlussfähig. Die Amtszeit dauert fünf Jahre; der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Jeder ist einzeln zur Vertretung des DZK berechtigt. Der stellvertretende Vorsitzende soll von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
(4) Der Vorstand des DZK kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Zuwendungen von Dritten annehmen, soweit dadurch die Unabhängigkeit seiner Arbeit nicht gefährdet wird. Über die Annahme entscheidet im Berufungsfalle die Mitgliederversammlung.

§ 8 Kuratorium
Zur Förderung der Zwecke des DZK beruft der Vorstand ein Kuratorium, in dem anerkannte Fachleute aus Wirtschaft, Wissenschaft, Kunst, Dokumentation und Verwaltung zur Beratung des Vorstandes vertreten sind.
§ 9 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, sobald das „Dokumentationszentrum Kannenbäckerland e. V.” in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur eingetragen ist.
Höhr-Grenzhausen, den 4. 6. 1972
Dr. Hans Spiegel, Dr. Franz-Josef Heyen, Werner Sahm, Werner Baumann, Heribert Fries, Georg Peltner, Dr. Franz Baaden.