Satzung
Dokumentationszentrum Kannenbäckerland e.V.
Neufassung vom 6.4.2023
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen: „Dokumentationszentrum Kannenbäckerland e.V.“,
nachfolgend DZK genannt.
(2) Das DZK wurde am 04.06.1972 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes
Montabaur unter der Registriernummer Nr.: 6 VR 234 eingetragen.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Höhr-Grenzhausen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben
(1) Der Zweck des DZK ist die geschichtliche, technische und künstlerische Entwicklung der Keramik und der damit zusammenhängenden Veröffentlichungen im Kannenbäckerland in Literatur, Urkunden, Aufzeichnungen, Abbildungen und Gegenständen dokumentarisch zu sammeln, zu ordnen, zu bearbeiten und die Ergebnisse der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen.
(2) Seine besondere Aufgabe ist es, die industriellen, handwerklichen und kunsthandwerklichen Erzeugnisse der Keramik und der angrenzenden Gewerbezweige des Kannenbäckerlandes, seiner Umgebung und seiner Ausstrahlungsgebiete zusammenzutragen, dokumentarisch festzuhalten und zu bearbeiten.
(3) Jedes Mitglied kann die Zwecke des DZK durch persönliche Mitarbeit und fachliche Beiträge fördern und unterstützen.
§ 3 Gemeinnützigkeit u. Steuerbegünstigung, Verwendung der Mittel
(1) Das DZK verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen oder Begünstigungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft, Mitgliedsbeitrag, Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jede Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Vereins anerkennt und unterstützt.
(2) Juristische Personen bzw. fördernde Mitglieder und Gastmitglieder, die dem Verein nahe stehen, können persönlich oder durch ihren gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter*in an Versammlungen teilnehmen.
(3) Die ordentliche Mitgliedschaft wird erworben durch Beitrittserklärung. Die Aufnahme erfolgt durch den einstimmigen Beschluss des Vorstandes.
(4) Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder wird auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beiträge werden jeweils spätestens nach der Hälfte des laufenden Geschäftsjahres fällig. Die Zahlung erfolgt in der Regel bei ordentlichen Mitgliedern per Bankeinzug oder Dauerauftrag.
(5) Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer die satzungsmäßigen Zwecke des DZK anerkennt und jährlich finanziell unterstützt. Die Höhe des Förderbeitrages wird zwischen dem förderndem Mitglied und dem Vorstand vereinbart und durch die Mitgliederversammlung beschlossen.
(6) Als Gastmitglieder können vom Vorstand juristische Personen und Privatpersonen eingeladen werden. Eine Gastmitgliedschaft wird anerkannt, wenn eine zustimmende Rückmeldung erfolgt.
(7) Als Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung berufen werden, wer sich hervorragende Verdienste um das DZK erworben hat. Die Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages entbunden.
(8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die auf Grund einer einmaligen Förderung oder einer Sachzuwendung erfolgte Aufnahme als förderndes Mitglied erlischt nach zwei Jahren.
(9) Der Austritt eines ordentliches Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
(10) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder das Ansehen und die Interessen des DZK durch sein Verhalten beschädigt wird. Wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen (nach § 2) gegenüber dem Verein, insbesondere der Beitragszahlungen trotz schriftlicher Mahnung nicht nachkommt bzw. nicht eingezogen werden konnte, erlischt die Mitgliedschaft zum Jahresende. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
Wird eine Einladung ohne Entschuldigung nicht wahrgenommen erfolgt der Ausschluß.
§ 5 Organe des Vereins
(1) Mitgliederversammlung
(2) Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie stellt die Richtlinien für die Arbeit des
Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Sie besteht aus den
ordentlichen, den fördernden Mitgliedern und den Gastmitgliedern. Fördernde Mitglieder und Gastmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
(2) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit vom Stellvertreter oder in beider Abwesenheit von einem anderen Mitglied des Vorstandes einberufen und geleitet.
(3) Alle Mitglieder sind mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Die Zustellung per E-Mail ist mit einer Aufforderung zur Empfangsbestätigung zulässig.
(4) Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens ein Viertel der ordentlichen Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangt. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
(6) Auf Vorschlag des Vorstandes ist eine Mitgliederversammlung auf digitalem Weg möglich.
(7) Für die Änderung der Satzung und die Auflösung des DZK bedarf es der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder.
(8) Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitgliedes kann auch in Vertretung eines mit schriftlicher Vollmacht versehenen ordentlichen Mitglieds ausgeübt werden.
(9) Über die Beschlüsse, soweit sie zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich sind, sowie über den wesentlichen Verlauf der Verhandlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem/der Protokollführer*in unterschrieben. Mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung wird das Protokoll den Mitgliedern zur Verfügung gestellt und bei der Versammlung zur Genehmigung vorgelegt.
§ 7 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer
(2) Entlastung des Vorstandes
(3) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer*innen
(4) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
(5) die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern
(6) die Änderungen der Satzung
(7) die Auflösung des Vereins
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Leiter*in der Finanzen. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem/der Schriftführer*in, bis zu fünf Beisitzer*innen, sowie einem beauftragtem Mitglied für die Pflege der DZK Internetseiten:http://www.dzk-kannenbaeckerland.de/.
(3) Alle Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
(4) Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des geschäftsführende Vorstandes.
(5) Der Vorstand des DZK kann zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke Zuwendungen von Dritten annehmen, soweit dadurch die Unabhängigkeit seiner Arbeit nicht berührt wird. Über die Annahme entscheidet im Berufungsfalle die Mitgliederversammlung.
(6) Die Vorstandsitzungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem/seiner Stellvertreter*in einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung vorbereitet und einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, die seines/seiner Stellvertreter(s)*in.
(8) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und auszuführen.
(9) Das Protokoll wird in der Regel vom Schriftführer erstellt, bei dessen Verhinderung von einem vom geschäftsführenden Vorstand zu bestimmenden Protokollführer. Das Protokoll ist von einem andern Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes zu unterzeichnen und dem gesamten Vorstand zugänglich zu machen.
§ 9 Aufgaben des Vorstands
(1) Dem geschäftsführenden Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.
(2) Der gesamte Vorstand hält Kontakt zu Behörden, Institutionen und Verbänden.
Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und legt die durchzuführenden Maßnahmen, Beauftragungen und Veranstaltungen fest.
(3) Ihm obliegt die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
(4) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
(5) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des
Jahresberichts,
(6) sowie die Aufnahme neuer Mitglieder.
§ 10 Bestellung des Vorstands
(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einzeln gewählt.
(2) Nur ordentliche Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Die Wahl kann auf Antrag per Akklamation erfolgen.
(3) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.
(4) Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.
(5) Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(6) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 11 Satzungsänderungen und Auflösung
(1) Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens einen Monat vor der Sitzung der Mitgliederversammlung zuzuleiten.
Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(2) Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das gesamte Vermögen an die Keramikmuseum Westerwald GmbH, und zwar mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar gemäß § 2 Pkt. 1 u. 2 zu verwenden.
§ 12 Inkrafttreten der Satzung
Die vorstehende Satzung tritt in Kraft, sobald die Eintragung der geänderten Satzung des Vereins als „Dokumentationszentrum Kannenbäckerland e.V. – DZK“ in das Vereinsregister beim Amtsgericht Montabaur vorgenommen worden ist.
Höhr-Grenzhausen, den 6.4.2023
Unterschriften von mindestens sieben Mitgliedern
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